Allgemeine Verkaufsbedingungen

AVB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand Juli 2023)


1 Geltung

Unsere Verkaufsbedingungen (AVB) gelten ausschließlich. Bedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Diese werden auch durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder -durchführung nicht Vertragsinhalt.

2 Vertragsschluss

Falls nicht anders ausdrücklich erklärt, sind unsere Angebote freibleibend. Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von 15 Arbeitstagen annehmen. Ein Vertrag, auch bei mündlichem Auftrag, kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Leistung. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Vertriebsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Nach unsere Auftragsbestätigung ist ein Storno der Bestellung nicht mehr möglich.

Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnen.

Für Umfang und Gegenstand der Leistung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Auftragsausführung der Lieferschein maßgebend. Enthalten diese Änderungen gegenüber der Bestellung des Kunden, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn er die Leistung vorbehaltlos entgegennimmt und nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Auftragsänderungen oder -erweiterungen durch den Kunden nach Auftragsbestätigung berechtigen uns zur Preisanpassung und Leistungszeitverlängerung.

Angaben, Muster, Proben oder Abbildungen in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial, sind nur annähernd (z.B. Gewicht, Maß, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten), soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Ein Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

Falls nicht anders vereinbart, ist eine Einweisung oder Beratung nicht geschuldet. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Soweit wir für bestimmte Leistungen Dokumentationen (z.B. Handbücher) vorhalten, stehen diese üblicherweise digital auf Datenträgern oder als kostenloser Download auf unserer Homepage zur Verfügung.

3 Preise, Zahlung

Es gelten unsere jeweils gültigen Listenpreise. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk zzgl. USt., ohne Nebenleistungen wie Verpackung, Verladung, Fracht, Entladung, Transportversicherung, Montage, Zoll, Installation, Implementierung, Einführung, Schulung, Pflege, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen. Bei Lieferungen in Nicht-EU-Staaten sind wir berechtigt, Kosten für Transportorganisation, erforderliche Dokumentationen, Zollabfertigung in Deutschland etc. gemäß unserer separaten Preisliste für Handlungskosten in Rechnung zu stellen.

Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne jeden Abzug sofort fällig.

Falls fehlende Information, unklare Zielsetzung oder Aufgabenstellung zu einem Mehraufwand bei uns führen, wird dieser Mehraufwand gemäß dem jeweils aktuellen Listenpreis gesondert in Rechnung gestellt, wenn der Kunde trotz Aufforderung die fehlenden Angaben nicht korrigiert oder ergänzt.

Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Skontoabzug bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Vereinbarter Skontoabzug erfolgt vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten.

Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Kunden und Lieferungen ins Ausland können wir Vorauszahlung verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistung geltend machen. Wir sind auch - gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Dies gilt auch bei Ablehnung der Versicherung der Kundenforderung durch unseren Warenkreditversicherer.

Bei Zahlungsverzug werden Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig und Verzugszinsen gemäß § 288 BGB fällig. Der kaufmännische Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt.

Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung des Kunden sind ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Beträgt die vereinbarte Leistungszeit mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Produktionskosten oder Marktpreise für Vergleichsprodukte, eintreten. Auf Anforderung des Kunden werden wir die Erhöhungsfaktoren belegen. Steigt der Preis um mehr als 25 %, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Holt der Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Leistungen bei uns ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Belegnachweis beizubringen (Ausfuhrnachweis). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

4 Lieferung, Gefahrübergang

Sofern nicht unzumutbar sind Teil-, Mehr-, Minder- oder vorfristige Leistung zulässig.

Ein Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Art auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Lieferfrist (außer bei vereinbarter Bringschuld) gilt als eingehalten, wenn der Versanddienstleister die Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand abholt. Für dessen Verzögerungen übernehmen wir keine Haftung. Auf vorherige Weisung und Kosten des Kunden versichern wir unsere Leistung und/oder Transport.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie ist unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Das Entgegenstehen von Vorschriften oder das Nichtvorliegen von Genehmigungen berührt eine Abnahmeverpflichtung nicht.

Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung geht spätestens mit Abnahme oder Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden über. Dies gilt nicht, soweit unsere vertragliche Verpflichtung ausnahmsweise auch die Montage am Erfüllungsort umfasst. Bei Verzögerungen der Abnahme oder des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Mitteilung der Abnahme- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Schriftlich oder mündlich zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist schriftlich ein fixer Leistungstermin zugesagt. Leistungszeiten beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind oder eine geforderte Vorauszahlung gutgeschrieben ist.

Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, z.B. Streik, Betriebsstörungen, fehlende Genehmigungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unruhen, Embargos, Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die die eigene Leistung oder die der Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Für Verzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen wollen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns aus den o.g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Der Kunde ist in diesem Fall von seiner entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Ist dem Kunden aus den o.g. Gründen die Leistung nicht mehr zumutbar, kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Verzögerungen – gleich aus welchem Grund – teilen wir mit.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für eine Lagerung bei uns berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. EUR 20 pro angefangener m² und pro angefangener Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer, geringerer oder keiner Lagerkosten bleiben vorbehalten; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

Die Lieferung unserer Leistung muss unverzüglich nach Eintreffen beim Kunden entladen werden. Wird die Entladung um mehr als 2 h verzögert, trägt der Kunde die Kosten der Standzeit des Transportfahrzeuges. Wird die Lieferung exportiert und verzollt, trägt der Kunde die Kosten einer Standzeit von mehr als 48 h, ohne Verzollung von mehr als 24 h.

5 Eigentum

Wir behalten uns an allen dem Kunden – auch in elektronischer Form – überlassenen Mustern, Spezifikationen, Modellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Artu. ä. alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, vor. Falls nicht anders vereinbart, sind Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte untersagt.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Leistung vor.


Der Kunde hält die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung in einwandfreiem Zustand. Der Kunde versichert die Leistung auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, soweit dies zumutbar ist. Auf Anforderung ist ein Nachweis vorzulegen. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Leistung erfolgt. Der Kunde erstattet uns die Kosten unserer Intervention, sofern wir gegen Dritte keine Kostenerstattung durchsetzen können.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Leistung auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Leistung heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Schadensersatzansprüche, einschließlich Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben unberührt. Wir können uns an der zurückgenommenen Leistung durch freihändigen Verkauf befriedigen.

Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten c) und solange er nicht in Verzug ist, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a.Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Leistung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Leistungen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser dadurch entstehendes (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig in Höhe des Netto-Rechnungswertes auf uns übergeht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Leistung.

b.Die aus dem Weiterverkauf der Leistung entstehenden Forderungen gegen Dritte, an Stelle der Leistung oder sonst hinsichtlich der Leistung entstehen (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung), mit allen Nebenrechten tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die obenstehenden genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c.Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistung zu widerrufen.

d.Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Wir behalten uns das Recht vor, die Einräumung von eventuellen Nutzungsrechten gegenüber dem Kunden zu widerrufen, wenn der Kunde mit der Zahlung für mehr als einen Monat in Verzug gerät.

6 Mängelrechte

Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Versand- bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versanddienstleister zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

Der Weiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus.

Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.

Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang sowie Änderungen der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, den Maßen, des Gewichtes oder der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind.

Mängelrechte sind bei gebrauchter Leistung ausgeschlossen, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Beschaffenheitsgarantie. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung für Personenschäden.

Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb unseres Sitzstaates erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

Der Export unserer Leistung unterliegt gegebenenfalls den Bestimmungen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und kann v.a. bei der Ausfuhr in Drittländern die Beantragung einer Exportgenehmigung mit sich bringen. In diesen Fällen steht der Vertragsschluss unter der Bedingung, dass die BAFA die Exportgenehmigung erteilt. Die Lieferfrist beginnt in diesem Falle erst mit Vorliegen der Exportgenehmigung der BAFA. Wird die Exportgenehmigung nicht erteilt, so kommt der Vertrag nicht zustande; Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen deshalb nicht.

Falls nichts anders ausdrücklich vereinbart, übernehmen wir für den Fall der Weiterlieferung in ein Drittland durch den Kunden keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für die für Im- oder Export geltenden Vorschriften (z.B. Dual use) und/ oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen für den Einsatzort. Die Verweigerung einer Genehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.

Ist die Leistung mangelhaft, erfüllen wir unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Leistung (Nachlieferung). Wir können eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Kunde hat uns zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit, Gelegenheit und Zugriffsmöglichkeit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

Sollten wir uns für die Nachlieferung entscheiden, so erfolgt diese, falls wir dies wünschen, nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung billigerweise notwendigen und angemessenen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Aus- und Einbaukosten oder sonstige Kosten trägt der Kunde. Uns steht der Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand zu.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Bessert der Kunde oder ein Dritter nach, ohne dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen an der Leistung, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn der Mangel beruht nicht darauf.

Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und/ oder Nachbesserung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung Bedienungsanleitungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischem, elektrochemischem, elektrischem oder umweltbedingtem Einfluss wird keine Gewähr übernommen, sofern dies nicht von uns zu vertreten ist.

Der Kunde haftet für unberechtigte Mängelrügen, wenn die Ursache des Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkannt hat. Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht von uns zu verantworten sind, werden gemäß unserer aktuellen Listenpreise berechnet.

Weitergehende oder andere als die in diesen Verkaufsbedingungen geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

7 Haftung

Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a.für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b.für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten der beteiligten Lieferanten, Lizenzgeber, Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Uns steht der Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand zu.

Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden erforderlich.

Im Falle des schuldhaften Leistungsverzuges haften wir bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf pauschalierten Schadensersatz pro vollendete Woche Verzug auf 0,5%, höchstens jedoch 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens ist uns möglich. Eine Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche findet statt.

8 Haftungsbegrenzung

Bei einer Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden ist die Haftung je Schadensereignis bei Sachschäden auf EUR 100.000,00 und bei sonstigen Schäden auf EUR 200.000,00 begrenzt; für alle solche Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieser Beträge. Diese Begrenzung gilt wiederum nicht soweit Schäden durch die Haftpflichtversicherunggedeckt sind.

9 Verjährung

Falls nicht anders vereinbart, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung, sowie für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz z.B. bei Arglist, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, nach dem ProdHG, oder gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt.

10 Geheimhaltung, Datenschutz

Der Kunde wird sämtliche Vertragsinhalte, insbesondere Preise und Rabatte, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, streng vertraulich behandeln und ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an Dritte weitergeben oder sonst zugänglich machen. Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung wird der Kunde auch seinen Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen sowie Dritten, denen notwendig die Inhalte zugänglich gemacht werden müssen, auferlegen.

Wir dürfen den Kunden (inkl. Logo, Marke) und das Projekt als Referenz nutzen, sofern der Kunde dem nicht mit berechtigten Gründen widerspricht.

Der Kunde willigt ein, dass seine Daten (Kommunikationsdaten, verantwortliche Mitarbeiter, Art und Umfang seiner Bestellungen, etc.) von uns zur Vertragsabwicklung verwendet werden. Wir dürfen die Daten auch zur Information des Kunden über unsere Produkte und Leistung verwenden, wenn sie typischerweise in Verbindung mit den Produkten und Leistungen benutzt werden, die der Kunde bei uns erworben hat.

11 Schlussbestimmungen

Die Verkaufsbedingungen gelten auch für die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Kunde hat diese Verkaufsbedingungen seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

Es gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingend nationales Recht entgegensteht.

Falls nicht anders vereinbart, und unabhängig von dem vereinbarten Incoterm, ist unser Geschäftssitz auch für Gewährleistungsansprüche Erfüllungsort. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristisch Person des öffentlichen Rechts, so ist unser Sitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.

Bei Rechtsstreitigkeiten mit Kunden außerhalb der EU (außer Schweiz und UK), die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ist das Schiedsgericht Zürich gemäß der Internationalen Schiedsordnung (Swiss Rules of International Arbitration) der Schweizerischen Handelskammer zuständig. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert bis netto 100.000,00 EUR aus einem Schiedsrichter, geht der Wert darüber hinaus aus drei Schiedsrichtern. Sitz des Schiedsgerichtes ist Zürich, Schweiz. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der Vertragssprache geführt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.